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Verfassung der Zwölf Kolonien von Kobol (Articles of Colonization)

Präambel

Wir, die Zwölf Stämme von Kobol, geeint als das Volk der Zwölf Kolonien, von der Absicht geleitet, unseren Bund zu vervollkommnen, die Gerechtigkeit zu verwirklichen, die Ruhe im Innern zu sichern, für die Verteidigung aller Kolonien zu sorgen, das allgemeine Wohl zu fördern und das Glück der Freiheit uns selbst und unseren Nachkommen zu bewahren, setzen und begründen diese Verfassung für die Zwölf Kolonien von Kobol.

Artikel 1 – Die gesetzgebende Gewalt

Alle in dieser Verfassung verliehene gesetzgebende Gewalt ruht im Parlament der Zwölf Kolonien, das aus dem Quorum of Twelve und dem People’s Council besteht.

Artikel 2 – Das People’s Council

Das People’s Council besteht aus Abgeordneten, die alle vier Jahre in den jeweiligen Kolonien vom Volke gewählt werden. Niemand kann Abgeordneter werden, der nicht das Alter von 25 Jahren erreicht hat und mindestens sieben Jahre Bürger der jeweiligen Kolonie gewesen ist. Die Abgeordnetenmandate werden auf die einzelnen Kolonien im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl verteilt. Die Zählung selbst erfolgt innerhalb von drei Jahren nach dem ersten Zusammentritt des Parlaments der Zwölf Kolonien und dann jeweils alle zehn Jahre nach Maßgabe eines hierfür zu erlassenden Gesetzes. Auf je drei Millionen Einwohner darf nicht mehr als ein Abgeordneter kommen, doch soll jede Kolonie durch wenigstens zwanzig Abgeordnete vertreten sein. Wenn in der Vertretung einer Kolonie Abgeordnetensitze frei werden, dann schreibt deren Regierung Ersatzwahlen aus, um die erledigten Mandate neu zu besetzen.

Artikel 3 – Das Quorum of Twelve

Das Quorum of Twelve besteht aus je einem Quorumsmitglied jeder Kolonie, das von deren gesetzgebender Körperschaft auf sechs Jahre gewählt wird. Jedem Quorumsmitglied steht eine Stimme zu. Unmittelbar nach dem Zusammentritt nach der erstmaligen Wahl soll das Quorum in drei Gruppen aufgeteilt werden. Die Quorumsmitglieder der ersten Gruppe haben nach Ablauf von zwei Jahren ihr Mandat niederzulegen, die der zweiten Gruppe nach Ablauf von vier Jahren und die der dritten Gruppe nach Ablauf von sechs Jahren, so dass jedes zweite Jahr ein Drittel neu zu wählen ist. Falls durch Rücktritt oder aus einem anderen Grunde außerhalb der Tagungsperiode der gesetzgebenden Körperschaft einer Kolonie Sitze frei werden, kann deren Regierung vorläufige Ernennungen vornehmen, bis die gesetzgebende Körperschaft bei ihrem nächsten Zusammentritt die erledigten Mandate wieder besetzt. Niemand kann Quorumsmitglied werden, der nicht das Alter von 25 Jahren erreicht hat und mindestens neun Jahre Bürger derjenigen Kolonie ist, für die er gewählt wird. Das Quorum hat das alleinige Recht, über alle Amtsanklagen zu befinden. Wenn es zu diesem Zwecke zusammentritt, stehen die Quorumsmitglieder unter Eid oder eidesstattlicher Verantwortlichkeit. Bei Verfahren gegen den Präsidenten der Zwölf Kolonien führt der Chief Justice des Supreme Court of the Twelve Colonies den Vorsitz. Niemand darf ohne Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder schuldig gesprochen werden. In Fällen von Amtsanklagen lautet der Spruch höchstens auf Entfernung aus dem Amte und Aberkennung der Befähigung, ein Ehrenamt, eine Vertrauensstellung oder ein besoldetes Amt im Dienste der Zwölf Kolonien zu bekleiden oder auszuüben. Der für schuldig Befundene ist desungeachtet der Anklageerhebung, dem Strafverfahren, der Verurteilung und Strafverbüßung nach Maßgabe der Gesetze ausgesetzt und unterworfen.

Artikel 4 – Die Wahlen von Quorum und People’s Council

Zeit, Ort und Art der Durchführung der Quorums- und Abgeordnetenwahlen werden in jeder Kolonie durch deren gesetzgebende Körperschaft bestimmt. Jedoch kann das Parlament jederzeit selbst durch Gesetz solche Bestimmungen erlassen oder ändern; nur die Orte der Durchführung der Quorumswahlen sind davon ausgenommen. Das Parlament tritt wenigstens einmal in jedem Jahr zusammen, und zwar am 330 Tag des Jahres, falls es nicht durch Gesetz einen anderen Tag bestimmt.

Artikel 5 – Wahlen und Abstimmungen in den Häusern

Dem Quorum und dem People’s Council obliegen jeweils selbst die Überprüfung der Wahlen, der Abstimmungsergebnisse und der Wählbarkeitsvoraussetzungen ihrer eigenen Mitglieder. In jedem Hause ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder zur Beschlussfähigkeit erforderlich. Eine kleinere Zahl Anwesender darf jedoch die Sitzung von einem Tag auf den anderen vertagen und kann ermächtigt werden, das Erscheinen abwesender Mitglieder in der von jedem Haus vorgesehenen Form und mit dementsprechender Strafandrohung zu erzwingen. Jedes Haus kann sich eine Geschäftsordnung geben, seine Mitglieder wegen ordnungswidrigen Verhaltens bestrafen und mit Zweidrittelmehrheit ein Mitglied ausschließen. Jedes Haus führt ein fortlaufendes Verhandlungsprotokoll, das von Zeit zu Zeit zu veröffentlichen ist, ausgenommen solche Teile, die nach seinem Ermessen Geheimhaltung erfordern; die Ja- und die Nein-Stimmen der Mitglieder jedes Hauses zu jedweder Frage sind auf Antrag eines Fünftels der Anwesenden im Verhandlungsprotokoll zu vermerken. Keines der beiden Häuser darf sich während der Sitzungsperiode des Parlaments ohne Zustimmung des anderen auf mehr als drei Tage vertagen noch an einem anderen als dem für beide Häuser bestimmten Sitzungsort zusammentreten.

Artikel 6 – Entschädigung und Status der Quorumsmitglieder und Abgeordneten

Die Quorumsmitglieder und Abgeordneten erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung, die gesetzlich festgelegt und vom Schatzamt der Zwölf Kolonien ausbezahlt werden soll. Sie sind in allen Fällen, außer bei Verrat, Verbrechen und Friedensbruch, vor Verhaftung geschützt, solange sie an einer Sitzung ihres jeweiligen Hauses teilnehmen oder sich auf dem Wege dorthin oder auf dem Heimweg befinden; kein Mitglied darf wegen seiner Reden oder Äußerungen in einem der Häuser andernorts zur Rechenschaft gezogen werden. Kein Quorumsmitglied oder Abgeordneter darf während der Zeit, für die er gewählt wurde, in irgendeine Beamtenstellung im Dienste der Zwölf Kolonien berufen werden, die während dieser Zeit geschaffen oder mit erhöhten Bezügen ausgestattet wurde; und niemand, der ein Amt im Dienste der Zwölf Kolonien bekleidet, darf während seiner Amtsdauer Mitglied eines der beiden Häuser sein.

Artikel 7 – Gesetzesvorlagen

Alle Gesetzesvorlagen zur Aufbringung von Haushaltsmitteln gehen vom People’s Council aus; das Quorum kann jedoch wie bei anderen Gesetzesvorlagen Abänderungs- und Ergänzungsvorschläge einbringen. Jede Gesetzesvorlage wird nach ihrer Verabschiedung durch das People’s Council und das Quorum, ehe sie Gesetzeskraft erlangt, dem Präsidenten der Zwölf Kolonien vorgelegt. Wenn er sie billigt, so soll er sie unterzeichnen, andernfalls jedoch mit seinen Einwendungen an jenes Haus zurückverweisen, von dem sie ausgegangen ist; dieses nimmt die Einwendungen ausführlich zu Protokoll und tritt erneut in die Beratung ein. Wenn nach dieser erneuten Lesung zwei Drittel des betreffenden Hauses für die Verabschiedung der Vorlage stimmen, so wird sie zusammen mit den Einwendungen dem anderen Hause zugesandt, um dort gleichfalls erneut beraten zu werden; wenn sie die Zustimmung von zwei Dritteln auch dieses Hauses findet, wird sie Gesetz. In allen solchen Fällen aber erfolgt die Abstimmung in beiden Häusern nach Ja- und Nein-Stimmen, und die Namen derer, die für und gegen die Gesetzesvorlage stimmen, werden im Protokoll des betreffenden Hauses vermerkt. Falls eine Gesetzesvorlage vom Präsidenten nicht innerhalb von zehn Tagen (Feiertage nicht eingerechnet) nach Übermittlung zurückgegeben wird, erlangt sie in gleicher Weise Gesetzeskraft, als ob er sie unterzeichnet hätte, es sei denn, dass das Parlament durch Vertagung die Rückgabe verhindert hat; in diesem Fall erlangt sie keine Gesetzeskraft. Jede Anordnung, Entschließung oder Abstimmung, für die Übereinstimmung von Quorum und People’s Council erforderlich ist (ausgenommen zur Frage einer Vertagung), muss dem Präsidenten der Zwölf Kolonien vorgelegt und, ehe sie wirksam wird, von ihm gebilligt werden; falls er ihre Billigung ablehnt, muss sie von Quorum und People’s Council mit Zweidrittelmehrheit nach Maßgabe der für Gesetzesvorlagen vorgeschriebenen Regeln und Fristen neuerlich verabschiedet werden.

Artikel 8 – Gesetzgebungskompetenzen

Das Parlament hat das Recht: Steuern, Zölle, Abgaben und Akzisen aufzuerlegen und einzuziehen, um für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen, für die Verteidigung und das allgemeine Wohl der der Zwölf Kolonien zu sorgen; alle Zölle, Abgaben und Akzisen sind aber für das gesamte Gebiet der Zwölf Kolonien einheitlich festzusetzen; Münzen zu prägen, ihren Wert zu bestimmen und Maße und Gewichte zu normen; Strafbestimmungen für die Fälschung von Staatsobligationen und gültigen Zahlungsmitteln der Zwölf Kolonien zu erlassen; Postämter und Poststraßen einzurichten; den Fortschritt von Kunst und Wissenschaft dadurch zu fördern, dass Autoren und Erfindern für beschränkte Zeit das ausschließliche Recht an ihren Publikationen und Entdeckungen gesichert wird; dem Supreme Court nachgeordnete Gerichte zu bilden; Weltraumpiraterei und andere Kapitalverbrechen im All sowie Verletzungen des Völkerrechts begrifflich zu bestimmen und zu ahnden; Krieg zu erklären; Armeen aufzustellen und zu unterhalten; die Bewilligung von Geldmitteln hierfür soll jedoch nicht für länger als auf zwei Jahre erteilt werden; eine Flotte zu bauen und zu unterhalten; Reglements für Führung und Dienst der Streitkräfte zu erlassen; alle zur Ausübung der vorstehenden Befugnisse und aller anderen Rechte, die der Regierung der Zwölf Kolonien, einem ihrer Zweige oder einem einzelnen Beamten auf Grund dieser Verfassung übertragen sind, notwendigen und zweckdienlichen Gesetze zu erlassen.

Artikel 9 – Bürgerliche Rechte

Der Anspruch eines Verhafteten auf Ausstellung eines richterlichen Vorführungsbefehls darf nicht suspendiert werden, es sei denn, dass die öffentliche Sicherheit dies im Falle eines Aufstandes oder einer Invasion erforderlich macht. Kein Ausnahmegesetz, das eine Verurteilung ohne Gerichtsverfahren zum Inhalt hat, oder Strafgesetz mit rückwirkender Kraft soll verabschiedet werden. Kopfsteuern oder sonstige direkte Steuern dürfen nur nach Maßgabe der Ergebnisse der Schätzung oder Volkszählung, wie im Vorhergehenden angeordnet, auferlegt werden. Waren, die aus einer jeden Kolonie ausgeführt werden, dürfen nicht mit Steuern oder Zöllen belegt werden. Eine Begünstigung der Raumhäfen einer Kolonie gegenüber denen einer anderen durch handels- oder abgabenrechtliche Vorschriften darf nicht gewährt werden. Geld darf der Staatskasse nur auf Grund gesetzlicher Bewilligungen entnommen werden; über alle Einkünfte und Ausgaben der öffentlichen Hand ist der Öffentlichkeit von Zeit zu Zeit ordnungsgemäß Rechnung zu legen.  

Artikel 10 – Koloniale Treueklausel

Keine Kolonie darf einem Vertrag, Bündnis oder einer Konföderation beitreten, eigene Münzen prägen, eigene Banknoten ausgeben, etwas anderes als Cubits zum gesetzlichen Zahlungsmittel erklären, ein Ausnahmegesetz, das eine Verurteilung ohne Gerichtsverfahren zum Inhalt hat, oder ein Strafgesetz mit rückwirkender Kraft oder ein Gesetz, das Vertragsverpflichtungen beeinträchtigt, verabschieden. Keine Kolonie darf ohne Zustimmung des Parlaments Abgaben oder Zölle auf Ein- oder Ausfuhr legen, soweit dies nicht zur Durchführung der Überwachungsgesetze unbedingt nötig ist; über den Reinertrag, der einer Kolonie aus Zöllen und Abgaben auf Ein- und Ausfuhr zufließt, verfügt das Schatzamt der Zwölf Kolonien; alle derartigen Gesetze unterliegen der Revisions- und Aufsichtsbefugnis des Parlaments. Keine Kolonie darf ohne Zustimmung des Parlaments in Friedenszeiten Truppen oder Kriegsschiffe unterhalten, Vereinbarungen oder Verträge mit einer der anderen schließen oder sich in einen Krieg einlassen, es sei denn, er werde tatsächlich angegriffen oder die Gefahr drohe so unmittelbar, dass sie keinen Aufschub duldet.

Artikel 11 – Der Präsident der Zwölf Kolonien

Die vollziehende Gewalt liegt bei dem Präsidenten der Zwölf Kolonien von Kobol. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre. Er wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl vom gesamten Volk der Zwölf Kolonien gewählt. Das Parlament kann den Zeitpunkt für die Wahl festsetzen; dieser Tag soll im ganzen Bereich der Zwölf Kolonien von Kobol derselbe sein. Um als Kandidat wählbar zu sein, genügt eine Meldung beim vom People’s Council zu bestimmenden Wahlleiter bis zum 30. Tag vor dem Tag der Wahl. In das Amt des Präsidenten können nur Personen gewählt werden, die mindestens das Alter von 30 Jahren erreicht haben. Bei der Wahl wird derjenige Kandidat Präsident, der die absolute Mehrheit der abgegeben Stimmen auf sich vereinigen kann. Ist dies im ersten Wahlgang keinem Kandidat gelungen, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Der Präsident erhält zu festgesetzten Zeiten für seine Dienste eine Vergütung. Diese darf während der Zeit, für die er gewählt ist, weder vermehrt noch vermindert werden, und er darf während dieses Zeitraumes auch keine sonstigen Einkünfte von den Zwölf Kolonien in ihrer Gesamtheit oder einer der Einzelkolonien beziehen.

Der Präsident tritt sein Amt an, indem er den Amtseid leistet.
„Ich gelobe feierlich und bestätige hiermit, dass ich das Amt des Präsidenten der Zwölf Kolonien von Kobol annehme, und dass ich die Souveränität der Kolonien beschützen und verteidigen werde, mit jeder Faser meines Körpers.“ [Der Eid wird üblicherweise vor einem Priester und den Heiligen Schriften abgelegt, dies ist aber nicht zwingend vorgeschrieben.]


Der Vizepräsident wird in einer öffentlichen Wahl vom Quorum mit einer einfachen Mehrheit für dieselbe Amtsperiode des Präsidenten gewählt. Bei einem Gleichstand entscheidet der Präsident. Im Falle der Vakanz des Vizepräsidentenamtes kann der Präsident kommissarisch einen solchen ernennen. Das Quorum muss in seiner nächsten Sitzung diese Ernennung bestätigen oder ablehnen. Wird die Ernennung vom Quorum abgelehnt, so geht das Ernennungsrecht wieder auf das Quorum über. Wer jedoch nach der Verfassung nicht für das Amt des Präsidenten wählbar ist, darf auch nicht in das Amt des Vizepräsidenten der Zwölf Kolonien berufen werden. Der Vizepräsident hat einen dem des Präsidenten entsprechenden Eid zu leisten. Der Vizepräsident darf nur bis zur nächsten Wahl im Amt bleiben. Im Falle der Amtsenthebung des Präsidenten oder seines Todes, Rücktritts oder der Unfähigkeit zur Wahrnehmung der Befugnisse und Obliegenheiten seines Amtes geht es auf den Vizepräsidenten über. Das Parlament kann durch Gesetz für den Fall der Amtsenthebung, des Todes, des Rücktritts oder der Amtsunfähigkeit sowohl des Präsidenten als auch des Vizepräsidenten Vorsorge treffen und bestimmen, welcher Beamte dann die Geschäfte des Präsidenten wahrnehmen soll, und dieser Beamte versieht dann die Geschäfte so lange, bis die Amtsunfähigkeit behoben oder ein Präsident gewählt worden ist.

Artikel 12 – Stellung des Präsidenten

Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Colonial Forces; er kann von den Leitern der einzelnen Abteilungen der Regierung die schriftliche Stellungnahme zu Angelegenheiten aus dem Dienstbereich der betreffenden Behörde verlangen, und er hat, außer in Amtsanklagefällen, das Recht, Strafaufschub und Begnadigung für Straftaten gegen die Zwölf Kolonien zu gewähren. Er hat das Recht, auf Anraten und mit Zustimmung des Quorums Verträge zu schließen, vorausgesetzt, dass zwei Drittel der Quorumsmitglieder zustimmen. Er nominiert auf Anraten und mit Zustimmung des Quorums Botschafter, Gesandte und Konsuln, die Richter des Supreme Court of the Twelve Colonies und alle sonstigen Beamten der Zwölf Kolonien, deren Bestellung hierin nicht anderweitig geregelt ist und deren Ämter durch Gesetz geschaffen werden; doch kann das Parlament nach seinem Ermessen die Ernennung von unteren Beamten durch Gesetz dem Präsidenten allein, den Gerichtshöfen oder den Leitern der Oberbehörden übertragen. Der Präsident hat die Befugnis, alle während der Quorumsferien freiwerdenden Beamtenstellen im Wege des Amtsauftrags zu besetzen, der mit dem Ende der nächsten Sitzungsperiode erlischt.

Artikel 13 – Pflichten des Präsidenten

Er hat von Zeit zu Zeit dem Parlament über die Lage der Kolonien Bericht zu erstatten und Maßnahmen zur Beratung zu empfehlen, die er für notwendig und nützlich erachtet. Er kann bei außerordentlichen Anlässen beide oder eines der Häuser einberufen, und er kann sie, falls sie sich über die Zeit der Vertagung nicht einigen können, bis zu einem ihm geeignet erscheinenden Zeitpunkt vertagen. Er empfängt Botschafter und Gesandte. Er hat Sorge zu tragen, dass die Gesetze gewissenhaft vollzogen werden, und er erteilt allen Beamten der Zwölf Kolonien die Ernennungsurkunden.

Artikel 14 – Treuepflicht der Exekutive

Der Präsident, der Vizepräsident und alle Zivilbeamten der Zwölf Kolonien werden ihres Amtes enthoben, wenn sie wegen Verrats, Bestechung oder anderer Verbrechen und Vergehen unter Amtsanklage gestellt und für schuldig befunden worden sind.

Artikel 15 – Der Supreme Court of the Twelve Colonies

Die richterliche Gewalt der Zwölf Kolonien liegt bei einem Obersten Gericht – dem Supreme Court of the Twelve Colonies – und bei solchen unteren Gerichten, deren Errichtung das Parlament von Fall zu Fall anordnen wird. Die Richter sowohl des Obersten Gerichts als auch der unteren Gerichte sollen im Amte bleiben, solange ihre Amtsführung einwandfrei ist, und zu bestimmten Zeiten für ihre Dienste eine Vergütung erhalten, die während ihrer Amtsdauer nicht herabgesetzt werden darf.

Artikel 16 – Die Judikative

Die richterliche Gewalt erstreckt sich auf alle Fälle nach dem Gesetzes- und dem Billigkeitsrecht, die sich aus dieser Verfassung, den Gesetzen der Zwölf Kolonien und den Verträgen ergeben, die in ihrem Namen abgeschlossen wurden oder künftig geschlossen werden; auf alle Fälle, die Botschafter, Gesandte und Konsuln betreffen; auf alle Fälle der Admiralitäts- und Weltraumgerichtsbarkeit; auf Streitigkeiten, in denen die Zwölf Kolonien Streitpartei sind; auf Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Kolonien; zwischen einer Kolonie und den Bürgern einer anderen Kolonie; zwischen Bürgern verschiedener Kolonien. In allen Fällen, die Botschafter, Gesandte und Konsuln betreffen, und in solchen, in denen eine Kolonie Partei ist, übt das Oberste Gericht ursprüngliche Gerichtsbarkeit aus. In allen anderen zuvor erwähnten Fällen ist das Oberste Gericht Appellationsinstanz sowohl hinsichtlich der rechtlichen als auch der Tatsachenbeurteilung gemäß den vom Parlament festzulegenden Ausnahme- und Verfahrensbestimmungen. Alle Strafverfahren mit Ausnahme von Fällen der Amtsanklage sind von einem Geschworenengericht durchzuführen, und die Verhandlung findet in der Kolonie statt, in dem die fragliche Straftat begangen worden ist. Wenn eine Straftat aber nicht im Gebiet einer bestimmten Kolonie begangen worden ist, so findet die Verhandlung an dem Ort oder den Orten statt, die das Parlament durch Gesetz bestimmen wird.

Artikel 17 – Verrat gegen die Zwölf Kolonien

Als Verrat gegen die Zwölf Kolonien gilt nur die Kriegführung gegen sie oder die Unterstützung ihrer Feinde durch Hilfeleistung und Begünstigung. Niemand darf des Verrates schuldig befunden werden, es sei denn auf Grund der Aussage zweier Zeugen über dieselbe offenkundige Handlung oder auf Grund eines Geständnisses in öffentlicher Gerichtssitzung. Das Parlament hat das Recht, die Strafe für Verrat festzusetzen. Die Rechtsfolgen des Verrats sollen jedoch nicht über die Lebenszeit des Verurteilten hinaus Ehrverlust oder Vermögensverfall bewirken.

Artikel 18 – Gegenseitige Anerkenntnisgarantie der Kolonien

Gesetze, Urkunden und richterliche Entscheidungen jeder Kolonie genießen in jeder anderen Kolonie volle Würdigung und Anerkennung. Das Parlament kann durch allgemeine Gesetzgebung bestimmen, in welcher Form der Nachweis derartiger Gesetze, Urkunden und richterlicher Entscheidungen zu führen ist und welche Geltung ihnen zukommt.  

Artikel 19 – Gemeinsame Bürgerrechte; Verbürgung der Vollstreckungskooperation

Die Bürger einer jeden Kolonie genießen alle Vorrechte und Freiheiten der Bürger anderer Kolonien. Wer in irgendeiner Kolonie des Verrats oder eines Verbrechens oder Vergehens angeklagt wird, sich der Strafverfolgung durch Flucht entzieht und in einer anderen Kolonie aufgegriffen wird, muss auf Verlangen der Regierung der Kolonie, aus der er entflohen ist, ausgeliefert und in die Kolonie überführt werden, unter deren Gerichtsbarkeit dieses Verbrechen fällt. Niemand, der in einer Kolonie nach deren Gesetzen zu Dienst oder Arbeit verpflichtet ist und in eine anderen Kolonie entflieht, darf auf Grund dort geltender Gesetze oder Bestimmungen von dieser Dienst- oder Arbeitspflicht befreit werden. Er ist vielmehr auf Verlangen desjenigen, dem er zu Dienst oder Arbeit verpflichtet ist, auszuliefern.

Artikel 20 – Territorialitätsklausel; Souveränitätsgewährleistung

Es dürfen keine neuen Kolonien innerhalb des Hoheitsbereichs einer anderen Kolonie gebildet oder errichtet werden. Auch darf keine neue Kolonie durch die Vereinbarung von zwei oder mehr Kolonien oder Teilen von Kolonien ohne die Zustimmung sowohl der gesetzgebenden Körperschaften der betreffenden Kolonien als auch des Parlaments gebildet werden. Das Parlament hat das Recht, über die Ländereien und sonstiges Eigentum der Zwölf Kolonien zu verfügen und alle erforderlichen Anordnungen und Vorschriften hierüber zu erlassen; und keine Bestimmung dieser Verfassung soll so ausgelegt werden, dass durch sie Ansprüche der Zwölf Kolonien oder irgendeiner Kolonie präjudiziert würden. Die Zwölf Kolonien gewährleisten jeder Kolonie innerhalb dieses Zusammenschlusses eine eigene Regierungsform; sie schützen jede von ihnen gegen feindliche Einfälle und auf Antrag seiner gesetzgebenden Körperschaft oder Regierung auch gegen innere Gewaltakte.

Artikel 21 – Recht auf ein Geschworenengericht

In allen Strafverfahren hat der Angeklagte Anspruch auf einen unverzüglichen und öffentlichen Prozess vor einem unparteiischen Geschworenengericht derjenigen Kolonie, in welcher die Straftat begangen wurde, wobei der zuständige Gerichtsbezirk vorher auf gesetzlichem Wege zu ermitteln ist. Er hat weiterhin Anspruch darauf, über die Art und Gründe der Anklage unterrichtet und den Belastungszeugen gegenübergestellt zu werden, sowie auf Zwangsvorladung von Entlastungszeugen und einen Rechtsbeistand zu seiner Verteidigung.

Artikel 22 – Verfassungsänderungen

Das Parlament schlägt, wenn beide Häuser es mit Zweidrittelmehrheit für notwendig halten, Verfassungsänderungen vor oder beruft auf Ansuchen der gesetzgebenden Körperschaften von zwei Dritteln der Kolonien einen Konvent zur Ausarbeitung von Abänderungsvorschlägen ein, die in beiden Fällen nach Sinn und Absicht als Teile dieser Verfassung Rechtskraft erlangen, wenn sie in drei Vierteln der Kolonien von den gesetzgebenden Körperschaften oder den Konventen ratifiziert werden, je nachdem, welche Form der Ratifikation vom Parlament vorgeschlagen wird.

Artikel 23 – Justizgrundrechte

Niemand darf wegen eines Kapitalverbrechens oder eines sonstigen schimpflichen Verbrechens zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn auf Grund eines Antrages oder einer Anklage durch ein Großes Geschworenengericht. Hiervon ausgenommen sind Fälle, die sich bei den Land- oder Weltraumstreitkräfte ereignen, wenn diese in Kriegszeit oder bei öffentlichem Notstand im aktiven Dienst stehen. Niemand darf wegen derselben Straftat zweimal durch ein Verfahren in Gefahr des Leibes und des Lebens gebracht werden. Niemand darf in einem Strafverfahren zur Aussage gegen sich selbst gezwungen noch des Lebens, der Freiheit oder des Eigentums ohne vorheriges ordentliches Gerichtsverfahren nach Recht und Gesetz beraubt werden. Privateigentum darf nicht ohne angemessene Entschädigung für öffentliche Zwecke eingezogen werden.

Artikel 24 – Abschlussklausel

Alle vor Annahme dieser Verfassung aufgelaufenen Schulden und eingegangenen Verpflichtungen sind für die Zwölf Kolonien unter dieser Verfassung ebenso rechtsverbindlich wie vor der Annahme dieser Verfassung. Diese Verfassung, die in ihrem Verfolg zu erlassenden Gesetze der Zwölf Kolonien sowie alle im Namen der Zwölf Kolonien abgeschlossenen oder künftig abzuschließenden Verträge sind das oberste Gesetz des Landes; und die Richter in jeder Kolonie sind ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen in der Verfassung oder den Gesetzen einer Kolonie daran gebunden. Die vorerwähnten Quorumsmitglieder und Abgeordneten, die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften der Kolonien und alle Verwaltungs- und Justizbeamten sowohl der Zwölf Kolonien als auch der einzelnen Kolonien haben sich durch Eid oder Gelöbnis zur Wahrung dieser Verfassung zu verpflichten. Doch darf niemals ein religiöser Bekenntnisakt zur Bedingung für den Antritt eines Amtes oder einer öffentlichen Vertrauensstellung im Dienst der Zwölf Kolonien gemacht werden.

Die Zusatzartikel der Verfassung

Zusatzartikel I – Staatliche Neutralität

Das Parlament darf kein Gesetz erlassen, das die Einführung einer Staatsreligion zum Gegenstand hat, die freie Religionsausübung verbietet, die Rede- oder Pressefreiheit oder das Recht des Volkes einschränkt, sich friedlich zu versammeln und die Regierung durch Petition um Abstellung von Missständen zu ersuchen.

Zusatzartikel II – Das Recht zum Waffenbesitz

Da eine gut ausgebildete Miliz für die Sicherheit einer freien Kolonie erforderlich ist, darf das Recht des Volkes, Waffen zu besitzen und zu tragen, nicht beeinträchtigt werden.

Zusatzartikel III – Soldatenquartiere

Kein Soldat darf in Friedenszeiten ohne Zustimmung des Eigentümers in einem Haus einquartiert werden und in Kriegszeiten nur in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise.

Zusatzartikel IV – Das Recht des Volkes auf Sicherheit der Person, der Wohnung, der Urkunden und des Eigentums

Das Recht des Volkes auf Sicherheit der Person und der Wohnung, der Urkunden und des Eigentums, vor willkürlicher Durchsuchung, Verhaftung und Beschlagnahme darf nicht verletzt werden, und Haussuchungs- und Haftbefehle dürfen nur bei Vorliegen eines eidlich oder eidesstattlich erhärteten Rechtsgrundes ausgestellt werden und müssen die zu durchsuchende Örtlichkeit und die in Gewahrsam zu nehmenden Personen oder Gegenstände genau bezeichnen.

Zusatzartikel V – Zivilprozessgarantien

In Zivilprozessen, in denen der Streitwert zwanzigtausend Cubits übersteigt, besteht ein Anrecht auf ein Verfahren vor einem Geschworenengericht, und keine Tatsache, über die von einem derartigen Gericht befunden wurde, darf von einem Gerichtshof der Zwölf Kolonien nach anderen Regeln als denen des gemeinen Rechts erneut einer Prüfung unterzogen werden.

Zusatzartikel VI – Übermaßverbot

Übermäßige Bürgschaften dürfen nicht gefordert, übermäßige Geldstrafen nicht auferlegt und grausame oder ungewöhnliche Strafen nicht verhängt werden.

Zusatzartikel VII – Reichweite der Verfassung

Die Aufzählung bestimmter Rechte in der Verfassung darf nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass durch sie andere dem Volke vorbehaltene Rechte versagt oder eingeschränkt werden.

Zusatzartikel VIII – Machtbefugnisse der Kolonien

Die Machtbefugnisse, die von der Verfassung weder den Zwölf Kolonien übertragen noch den einzelnen Kolonien entzogen werden, bleiben den jeweiligen Kolonien oder dem Volke vorbehalten.

Zusatzartikel IX – Einheitliche Regelung des Wahlrechts

Das Wahlrecht dürfen alle Bürger der Zwölf Kolonien ausüben, die 21 Jahre oder älter sind.

Zusatzartikel X – Verbot von Sklaverei und Zwangsdienstbarkeit

Weder Sklaverei noch Zwangsdienstbarkeit darf, außer als Strafe für ein Verbrechen, dessen die betreffende Person in einem ordentlichen Verfahren für schuldig befunden worden ist, in den Zwölf Kolonien oder in irgendeinem Gebiet unter ihrer Gesetzeshoheit bestehen.

Zusatzartikel XI – Freiheits- und Bürgerrechte

Alle Personen, die in den Zwölf Kolonien geboren sind und ihrer Gesetzeshoheit unterstehen, sind Bürger der Zwölf Kolonien und der Kolonie, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Keine der Kolonien darf Gesetze erlassen oder durchführen, die die Vorrechte oder Freiheiten von Bürgern der Zwölf Kolonien beschränken, und kein Staat darf irgendjemandem ohne ordentliches Gerichtsverfahren nach Recht und Gesetz Leben, Freiheit oder Eigentum nehmen oder irgendjemandem innerhalb seines Hoheitsbereiches den gleichen Schutz durch das Gesetz versagen.

Zusatzartikel XII – Verteilung der Abgeordnetenmandate

Die Abgeordnetenmandate werden auf die einzelnen Kolonien im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl verteilt, wobei in jeder Kolonie die Gesamtzahl aller Personen zugrunde gelegt wird. Wenn aber das Wahlrecht bei irgendeiner Wahl der Abgeordneten im Parlament, der Verwaltungs- und Justizbeamten einer Kolonie oder der Mitglieder seiner gesetzgebenden Körperschaft irgendwelchen Einwohnern dieser Kolonie, die über einundzwanzig Jahre alt sind, abgesprochen oder irgendwie beschränkt wird, außer wenn dies wegen Teilnahme an einem Aufstand oder wegen eines sonstigen Verbrechens geschieht, so ist die Grundzahl für die Vertretung im selben Verhältnis zu vermindern, in dem die Zahl solcher Bürger zur Gesamtzahl der Bürger über einundzwanzig Jahre in dieser Kolonie steht.

Zusatzartikel XIII – Exklusivitätsklausel

Niemand darf Quorumsmitglied oder Abgeordneter im People’s Council sein, irgendein ziviles oder militärisches Amt im Dienste der Zwölf Kolonien oder einer Kolonie bekleiden, der, nachdem er als Mitglied des Parlaments oder als Beamter der Zwölf Kolonien oder als Mitglied der gesetzgebenden Körperschaft einer der Kolonien oder als Verwaltungs- oder Justizbeamter in einer der Kolonien auf die Einhaltung der Verfassung der Zwölf Kolonien vereidigt worden ist, an einem Aufstand oder Aufruhr gegen sie teilgenommen oder ihre Feinde unterstützt oder begünstigt hat. Doch kann das Parlament mit Zweidrittelmehrheit in jedem der beiden Häuser diese Amtsunfähigkeit aufheben.

Zusatzartikel XIV – Staatsschulden

Die Rechtsgültigkeit der gesetzlich genehmigten Staatsschulden der Zwölf Kolonien mit Einschluss der Verpflichtungen, die aus der Zahlung von Pensionen und Sonderzuwendungen für Teilnahme an der Unterdrückung von Aufstand und Aufruhr erwachsen sind, darf nicht in Frage gestellt werden. Doch dürfen weder die Zwölf Kolonien noch irgendeine Kolonie eine Schuld oder Verbindlichkeit übernehmen oder einlösen, die aus der Unterstützung eines Aufstands oder Aufruhrs gegen die Zwölf Kolonien erwachsen ist; vielmehr sind alle derartigen Schulden, Verbindlichkeiten und Ansprüche ungesetzlich und nichtig.

Zusatzartikel XV – Erweiterte Steuererhebung

Das Parlament hat das Recht, Steuern auf Einkommen beliebiger Herkunft zu legen und einzuziehen, ohne sie proportional auf die einzelnen Kolonien aufteilen zu müssen oder an eine Schätzung oder Volkszählung gebunden zu sein.

Zusatzartikel XVI – Zusammensetzung des Quorum of Twelve

Das Quorum besteht aus jeweils einem Quorumsmitglied jeder Kolonie, die von deren Bevölkerung auf sechs Jahre gewählt werden. Jedem Quorumsmitglied steht eine Stimme zu. Die Wähler in jeder Kolonie müssen den gleichen Bedingungen genügen, die für die Wähler der gesetzgebenden Körperschaften der Kolonie vorgeschrieben sind. Wenn in der Vertretung einer Kolonie der Quorumssitz frei wird, dann schreibt deren Regierung Ersatzwahlen aus, um das erledigte Mandat neu zu besetzen. Doch kann die gesetzgebende Körperschaft jeder Kolonie deren Regierung ermächtigen, vorläufige Ernennungen vorzunehmen, bis das Volk den freigewordenen Sitz durch Wahlen gemäß den Anweisungen der gesetzgebenden Körperschaften neu besetzt.

Zusatzartikel XVII – Ende der Amtsperioden

Die Amtsperioden des Präsidenten und Vizepräsidenten enden am Mittag des 20. Tages und die Amtsperioden der Quorumsmitglieder und Abgeordneten am Mittag des 3. Tages des jeweiligen Jahres, in dem diese Amtsperioden enden; sodann beginnt die Amtsperiode ihrer Nachfolger.

Zusatzartikel XVIII – Versammlungspflicht des Parlaments

Das Parlament tritt wenigstens einmal in jedem Jahr zusammen, und zwar beginnt diese Sitzung am Mittag des 3. Tages des Jahres, falls es nicht durch Gesetz einen anderen Tag bestimmt.

Zusatzartikel XIX – Vertretungsregel des gewählten Präsidenten

Wenn zu der für den Beginn der Amtsperiode des Präsidenten festgesetzten Zeit der gewählte Präsident verstorben sein sollte, dann wird der gewählte Vizepräsident Präsident. Wenn vor dem für den Beginn der Amtsperiode festgesetzten Zeitpunkt kein Präsident gewählt worden sein sollte oder wenn der gewählte Präsident die Voraussetzungen der Amtsfähigkeit nicht erfüllt, dann nimmt der gewählte Vizepräsident die Geschäfte des Präsidenten wahr, bis ein amtsfähiger Präsident ermittelt ist. Dieser übt daraufhin die Geschäfte aus, bis ein amtsfähiger Präsident oder Vizepräsident ermittelt ist.

Zusatzartikel XX – Nachfolgeregel der Parlamentsmitglieder

Das Parlament kann durch Gesetz Bestimmungen erlassen für den Fall des Ablebens oder der sonstigen dauerhaften Verhinderung eines Abgeordneten des People’s Council.

Zusatzartikel XXI – Begrenzung der Präsidentenwiederwahl

Niemand darf mehr als zweimal in das Amt des Präsidenten gewählt werden; und niemand, der länger als zwei Jahre der Amtszeit, für die ein anderer zum Präsidenten gewählt worden war, das Amt des Präsidenten innehatte oder dessen Geschäfte wahrnahm, darf mehr als einmal in das Amt des Präsidenten gewählt werden.

Zusatzartikel XXII – Verbot von Wahlrechtsbeschränkungen

Das Recht der Bürger der Zwölf Kolonien, in Wahlen ihre Stimme für den Präsidenten oder für Quorumsmitglieder oder Abgeordnete des People’s Council abzugeben, darf von den Zwölf Kolonien oder einer einzelnen Kolonie nicht auf Grund eines Wahl- oder anderen Steuersäumnisses versagt oder beschränkt werden.

Zusatzartikel XXIII – Nachfolgeregel des Präsidenten „Case Orange“

Im Falle der Amtsenthebung, des Todes, des Rücktritts oder einer sonstigen dauerhaften Verhinderung des Präsidenten bei der Amtsausübung wird der Vizepräsident Präsident. Soweit der Präsident durch Tod, Rücktritt, Enthebung oder sonstige dauerhafte Verhinderung vor Ablauf der Wahlperiode aus seinem Amt ausscheidet, und der Vizepräsident nicht als Nachfolger zur Verfügung steht, wird die Nachfolge anhand der Verfügbarkeit folgender Personen bestimmt: 02. Speaker of the People‘s Council 03.-14. Members of the Quorum of Twelve 15.-38. People‘s Board of Presidential Succession 39.-50. Secretaries of the Cabinet Die Reihenfolge innerhalb der genannten Ämter wird vom Präsidenten bestimmt. Eine Reihenfolge nach Position 50 kann durch das People’s Council festgelegt werden. Der solcherart bestimmte Nachfolger nimmt das Amt des Präsidenten für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgängers wahr.

Zusatzartikel XXIV – Nachfolgeregel des Vizepräsidenten

Sofern das Amt des Vizepräsidenten frei wird, benennt der Präsident einen neuen Vizepräsidenten.

Zusatzartikel XXV – Rücktrittsregel des Präsidenten

Sofern der Präsident dem Vorsitzenden des Quorums und dem Sprecher des People’s Council eine schriftliche Erklärung des Inhalts übermittelt, dass er unfähig ist, die Befugnisse und Obliegenheiten seines Amtes wahrzunehmen, und bis er ihnen eine schriftliche Erklärung gegenteiligen Inhaltes übermittelt, werden diese Befugnisse und Obliegenheiten vom Vizepräsidenten als amtierendem Präsidenten wahrgenommen.

Zusatzartikel XXVI – Entlassungsverfahren des Präsidenten

Sofern der Vizepräsident und eine Mehrheit entweder der Leiter der Ministerien der Administration oder einer anderen vom Parlament durch Gesetz zu benennenden Körperschaft dem Vorsitzenden des Quorums und dem Sprecher des People’s Council eine schriftliche Erklärung des Inhalts übermitteln, dass der Präsident unfähig ist, die Befugnisse und Obliegenheiten seines Amtes wahrzunehmen, übernimmt der Vizepräsident unverzüglich die Befugnisse und Obliegenheiten des Amtes als amtierender Präsident. Wenn danach der Präsident dem Vorsitzenden des Quorums und dem Sprecher des People’s Council eine schriftliche Erklärung des Inhalts übermittelt, dass keine Amtsunfähigkeit besteht, gehen die Befugnisse und Obliegenheiten seines Amtes wieder auf ihn über, es sei denn, der Vizepräsident und eine Mehrheit entweder der Leiter der Ministerien der Administration oder einer anderen vom Parlament durch Gesetz zu benennenden Körperschaft übermitteln binnen vier Tagen dem dem Vorsitzenden des Quorums und dem Sprecher des People’s Council eine schriftliche Erklärung des Inhalts, dass der Präsident unfähig ist, die Befugnisse und Obliegenheiten seines Amtes wahrzunehmen. In diesem Falle entscheidet das Parlament die Sache und tritt zu diesem Zwecke, falls er sich nicht in Session befindet, binnen 48 Stunden zusammen. Wenn das Parlament innerhalb 21 Tagen nach Erhalt der letztgenannten schriftlichen Erklärung, oder, sofern er nicht tagt, innerhalb 21 Tagen nach dem vorgeschriebenen Zeitpunkt des Zusammentretens des Parlaments, mit Zweidrittelmehrheit beider Häuser entscheidet, dass der Präsident unfähig ist, die Befugnisse und Obliegenheiten seines Amtes wahrzunehmen, nimmt der Vizepräsident dieselben weiterhin als amtierender Präsident wahr; andernfalls übernimmt der Präsident wiederum die Befugnisse und Obliegenheiten seines Amtes.

Zusatzartikel XXVII – Herabsenken des Wahlalters auf 18 Jahre

Das Wahlrecht der Bürger der Zwölf Kolonien, die 18 Jahre oder darüber sind, darf von den Zwölf Kolonien oder einer Kolonie nicht auf Grund des Alters versagt oder beschränkt werden.

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