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articles_of_colonization_verfassung_der_zwoelf_kolonien_von_kobol [2018/11/08 10:19] – [Artikel 11 – Der Präsident der Zwölf Kolonien] simon | articles_of_colonization_verfassung_der_zwoelf_kolonien_von_kobol [2023/05/12 15:52] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ======Verfassung der Zwölf Kolonien von Kobol (Articles of Colonization)====== | ||
+ | =====Präambel===== | ||
+ | //Wir, die Zwölf Stämme von Kobol, geeint als das Volk der Zwölf Kolonien, von der Absicht geleitet, unseren Bund zu vervollkommnen, | ||
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+ | ====Artikel 1 – Die gesetzgebende Gewalt==== | ||
+ | Alle in dieser Verfassung verliehene gesetzgebende Gewalt ruht im Parlament der Zwölf Kolonien, das aus dem Quorum of Twelve und dem People’s Council besteht. | ||
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+ | ====Artikel 2 – Das People’s Council==== | ||
+ | Das People’s Council besteht aus Abgeordneten, | ||
+ | Die Abgeordnetenmandate werden auf die einzelnen Kolonien im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl verteilt. Die Zählung selbst erfolgt innerhalb von drei Jahren nach dem ersten Zusammentritt des Parlaments der Zwölf Kolonien und dann jeweils alle zehn Jahre nach Maßgabe eines hierfür zu erlassenden Gesetzes. | ||
+ | Auf je drei Millionen Einwohner darf nicht mehr als ein Abgeordneter kommen, doch soll jede Kolonie durch wenigstens zwanzig Abgeordnete vertreten sein. | ||
+ | Wenn in der Vertretung einer Kolonie Abgeordnetensitze frei werden, dann schreibt deren Regierung Ersatzwahlen aus, um die erledigten Mandate neu zu besetzen. | ||
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+ | ====Artikel 3 – Das Quorum of Twelve==== | ||
+ | Das Quorum of Twelve besteht aus je einem Quorumsmitglied jeder Kolonie, das von deren gesetzgebender Körperschaft auf sechs Jahre gewählt wird. Jedem Quorumsmitglied steht eine Stimme zu. | ||
+ | Unmittelbar nach dem Zusammentritt nach der erstmaligen Wahl soll das Quorum in drei Gruppen aufgeteilt werden. Die Quorumsmitglieder der ersten Gruppe haben nach Ablauf von zwei Jahren ihr Mandat niederzulegen, | ||
+ | Niemand kann Quorumsmitglied werden, der nicht das Alter von 25 Jahren erreicht hat und mindestens neun Jahre Bürger derjenigen Kolonie ist, für die er gewählt wird. | ||
+ | Das Quorum hat das alleinige Recht, über alle Amtsanklagen zu befinden. Wenn es zu diesem Zwecke zusammentritt, | ||
+ | In Fällen von Amtsanklagen lautet der Spruch höchstens auf Entfernung aus dem Amte und Aberkennung der Befähigung, | ||
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+ | ====Artikel 4 – Die Wahlen von Quorum und People’s Council ==== | ||
+ | Zeit, Ort und Art der Durchführung der Quorums- und Abgeordnetenwahlen werden in jeder Kolonie durch deren gesetzgebende Körperschaft bestimmt. Jedoch kann das Parlament jederzeit selbst durch Gesetz solche Bestimmungen erlassen oder ändern; nur die Orte der Durchführung der Quorumswahlen sind davon ausgenommen. | ||
+ | Das Parlament tritt wenigstens einmal in jedem Jahr zusammen, und zwar am 330 Tag des Jahres, falls es nicht durch Gesetz einen anderen Tag bestimmt. | ||
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+ | ====Artikel 5 – Wahlen und Abstimmungen in den Häusern==== | ||
+ | Dem Quorum und dem People’s Council obliegen jeweils selbst die Überprüfung der Wahlen, der Abstimmungsergebnisse und der Wählbarkeitsvoraussetzungen ihrer eigenen Mitglieder. In jedem Hause ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder zur Beschlussfähigkeit erforderlich. Eine kleinere Zahl Anwesender darf jedoch die Sitzung von einem Tag auf den anderen vertagen und kann ermächtigt werden, das Erscheinen abwesender Mitglieder in der von jedem Haus vorgesehenen Form und mit dementsprechender Strafandrohung zu erzwingen. | ||
+ | Jedes Haus kann sich eine Geschäftsordnung geben, seine Mitglieder wegen ordnungswidrigen Verhaltens bestrafen und mit Zweidrittelmehrheit ein Mitglied ausschließen. | ||
+ | Jedes Haus führt ein fortlaufendes Verhandlungsprotokoll, | ||
+ | Keines der beiden Häuser darf sich während der Sitzungsperiode des Parlaments ohne Zustimmung des anderen auf mehr als drei Tage vertagen noch an einem anderen als dem für beide Häuser bestimmten Sitzungsort zusammentreten. | ||
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+ | ====Artikel 6 – Entschädigung und Status der Quorumsmitglieder und Abgeordneten==== | ||
+ | Die Quorumsmitglieder und Abgeordneten erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung, | ||
+ | Kein Quorumsmitglied oder Abgeordneter darf während der Zeit, für die er gewählt wurde, in irgendeine Beamtenstellung im Dienste der Zwölf Kolonien berufen werden, die während dieser Zeit geschaffen oder mit erhöhten Bezügen ausgestattet wurde; und niemand, der ein Amt im Dienste der Zwölf Kolonien bekleidet, darf während seiner Amtsdauer Mitglied eines der beiden Häuser sein. | ||
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+ | ====Artikel 7 – Gesetzesvorlagen==== | ||
+ | Alle Gesetzesvorlagen zur Aufbringung von Haushaltsmitteln gehen vom People’s Council aus; das Quorum kann jedoch wie bei anderen Gesetzesvorlagen Abänderungs- und Ergänzungsvorschläge einbringen. | ||
+ | Jede Gesetzesvorlage wird nach ihrer Verabschiedung durch das People’s Council und das Quorum, ehe sie Gesetzeskraft erlangt, dem Präsidenten der Zwölf Kolonien vorgelegt. Wenn er sie billigt, so soll er sie unterzeichnen, | ||
+ | Jede Anordnung, Entschließung oder Abstimmung, für die Übereinstimmung von Quorum und People’s Council erforderlich ist (ausgenommen zur Frage einer Vertagung), muss dem Präsidenten der Zwölf Kolonien vorgelegt und, ehe sie wirksam wird, von ihm gebilligt werden; falls er ihre Billigung ablehnt, muss sie von Quorum und People’s Council mit Zweidrittelmehrheit nach Maßgabe der für Gesetzesvorlagen vorgeschriebenen Regeln und Fristen neuerlich verabschiedet werden. | ||
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+ | ====Artikel 8 – Gesetzgebungskompetenzen==== | ||
+ | Das Parlament hat das Recht: | ||
+ | Steuern, Zölle, Abgaben und Akzisen aufzuerlegen und einzuziehen, | ||
+ | Münzen zu prägen, ihren Wert zu bestimmen und Maße und Gewichte zu normen; | ||
+ | Strafbestimmungen für die Fälschung von Staatsobligationen und gültigen Zahlungsmitteln der Zwölf Kolonien zu erlassen; | ||
+ | Postämter und Poststraßen einzurichten; | ||
+ | den Fortschritt von Kunst und Wissenschaft dadurch zu fördern, dass Autoren und Erfindern für beschränkte Zeit das ausschließliche Recht an ihren Publikationen und Entdeckungen gesichert wird; | ||
+ | dem Supreme Court nachgeordnete Gerichte zu bilden; | ||
+ | Weltraumpiraterei und andere Kapitalverbrechen im All sowie Verletzungen des Völkerrechts begrifflich zu bestimmen und zu ahnden; | ||
+ | Krieg zu erklären; | ||
+ | Armeen aufzustellen und zu unterhalten; | ||
+ | eine Flotte zu bauen und zu unterhalten; | ||
+ | Reglements für Führung und Dienst der Streitkräfte zu erlassen; | ||
+ | alle zur Ausübung der vorstehenden Befugnisse und aller anderen Rechte, die der Regierung der Zwölf Kolonien, einem ihrer Zweige oder einem einzelnen Beamten auf Grund dieser Verfassung übertragen sind, notwendigen und zweckdienlichen Gesetze zu erlassen. | ||
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+ | ====Artikel 9 – Bürgerliche Rechte==== | ||
+ | Der Anspruch eines Verhafteten auf Ausstellung eines richterlichen Vorführungsbefehls darf nicht suspendiert werden, es sei denn, dass die öffentliche Sicherheit dies im Falle eines Aufstandes oder einer Invasion erforderlich macht. | ||
+ | Kein Ausnahmegesetz, | ||
+ | Kopfsteuern oder sonstige direkte Steuern dürfen nur nach Maßgabe der Ergebnisse der Schätzung oder Volkszählung, | ||
+ | Waren, die aus einer jeden Kolonie ausgeführt werden, dürfen nicht mit Steuern oder Zöllen belegt werden. | ||
+ | Eine Begünstigung der Raumhäfen einer Kolonie gegenüber denen einer anderen durch handels- oder abgabenrechtliche Vorschriften darf nicht gewährt werden. | ||
+ | Geld darf der Staatskasse nur auf Grund gesetzlicher Bewilligungen entnommen werden; über alle Einkünfte und Ausgaben der öffentlichen Hand ist der Öffentlichkeit von Zeit zu Zeit ordnungsgemäß Rechnung zu legen. | ||
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+ | ====Artikel 10 – Koloniale Treueklausel==== | ||
+ | Keine Kolonie darf einem Vertrag, Bündnis oder einer Konföderation beitreten, eigene Münzen prägen, eigene Banknoten ausgeben, etwas anderes als Cubits zum gesetzlichen Zahlungsmittel erklären, ein Ausnahmegesetz, | ||
+ | Keine Kolonie darf ohne Zustimmung des Parlaments Abgaben oder Zölle auf Ein- oder Ausfuhr legen, soweit dies nicht zur Durchführung der Überwachungsgesetze unbedingt nötig ist; über den Reinertrag, der einer Kolonie aus Zöllen und Abgaben auf Ein- und Ausfuhr zufließt, verfügt das Schatzamt der Zwölf Kolonien; alle derartigen Gesetze unterliegen der Revisions- und Aufsichtsbefugnis des Parlaments. | ||
+ | Keine Kolonie darf ohne Zustimmung des Parlaments in Friedenszeiten Truppen oder Kriegsschiffe unterhalten, | ||
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+ | ====Artikel 11 – Der Präsident der Zwölf Kolonien==== | ||
+ | Die vollziehende Gewalt liegt bei dem Präsidenten der Zwölf Kolonien von Kobol. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre. Er wird in allgemeiner, | ||
+ | Bei der Wahl wird derjenige Kandidat Präsident, der die absolute Mehrheit der abgegeben Stimmen auf sich vereinigen kann. Ist dies im ersten Wahlgang keinem Kandidat gelungen, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. | ||
+ | Der Präsident erhält zu festgesetzten Zeiten für seine Dienste eine Vergütung. Diese darf während der Zeit, für die er gewählt ist, weder vermehrt noch vermindert werden, und er darf während dieses Zeitraumes auch keine sonstigen Einkünfte von den Zwölf Kolonien in ihrer Gesamtheit oder einer der Einzelkolonien beziehen. | ||
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+ | Der Präsident tritt sein Amt an, indem er den Amtseid leistet. | ||
+ | \\ //„Ich gelobe feierlich und bestätige hiermit, dass ich das Amt des Präsidenten der Zwölf Kolonien von Kobol annehme, und dass ich die Souveränität der Kolonien beschützen und verteidigen werde, mit jeder Faser meines Körpers.“// | ||
+ | [Der Eid wird üblicherweise vor einem Priester und den Heiligen Schriften abgelegt, dies ist aber nicht zwingend vorgeschrieben.] | ||
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+ | \\ Der Vizepräsident wird in einer öffentlichen Wahl vom Quorum mit einer einfachen Mehrheit für dieselbe Amtsperiode des Präsidenten gewählt. Bei einem Gleichstand entscheidet der Präsident. Im Falle der Vakanz des Vizepräsidentenamtes kann der Präsident kommissarisch einen solchen ernennen. Das Quorum muss in seiner nächsten Sitzung diese Ernennung bestätigen oder ablehnen. Wird die Ernennung vom Quorum abgelehnt, so geht das Ernennungsrecht wieder auf das Quorum über. | ||
+ | Wer jedoch nach der Verfassung nicht für das Amt des Präsidenten wählbar ist, darf auch nicht in das Amt des Vizepräsidenten der Zwölf Kolonien berufen werden. Der Vizepräsident hat einen dem des Präsidenten entsprechenden Eid zu leisten. Der Vizepräsident darf nur bis zur nächsten Wahl im Amt bleiben. | ||
+ | Im Falle der Amtsenthebung des Präsidenten oder seines Todes, Rücktritts oder der Unfähigkeit zur Wahrnehmung der Befugnisse und Obliegenheiten seines Amtes geht es auf den Vizepräsidenten über. Das Parlament kann durch Gesetz für den Fall der Amtsenthebung, | ||
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+ | ====Artikel 12 – Stellung des Präsidenten==== | ||
+ | Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Colonial Forces; er kann von den Leitern der einzelnen Abteilungen der Regierung die schriftliche Stellungnahme zu Angelegenheiten aus dem Dienstbereich der betreffenden Behörde verlangen, und er hat, außer in Amtsanklagefällen, | ||
+ | Er hat das Recht, auf Anraten und mit Zustimmung des Quorums Verträge zu schließen, vorausgesetzt, | ||
+ | Der Präsident hat die Befugnis, alle während der Quorumsferien freiwerdenden Beamtenstellen im Wege des Amtsauftrags zu besetzen, der mit dem Ende der nächsten Sitzungsperiode erlischt. | ||
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+ | ====Artikel 13 – Pflichten des Präsidenten==== | ||
+ | Er hat von Zeit zu Zeit dem Parlament über die Lage der Kolonien Bericht zu erstatten und Maßnahmen zur Beratung zu empfehlen, die er für notwendig und nützlich erachtet. Er kann bei außerordentlichen Anlässen beide oder eines der Häuser einberufen, und er kann sie, falls sie sich über die Zeit der Vertagung nicht einigen können, bis zu einem ihm geeignet erscheinenden Zeitpunkt vertagen. Er empfängt Botschafter und Gesandte. Er hat Sorge zu tragen, dass die Gesetze gewissenhaft vollzogen werden, und er erteilt allen Beamten der Zwölf Kolonien die Ernennungsurkunden. | ||
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+ | ====Artikel 14 – Treuepflicht der Exekutive ==== | ||
+ | Der Präsident, der Vizepräsident und alle Zivilbeamten der Zwölf Kolonien werden ihres Amtes enthoben, wenn sie wegen Verrats, Bestechung oder anderer Verbrechen und Vergehen unter Amtsanklage gestellt und für schuldig befunden worden sind. | ||
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+ | ====Artikel 15 – Der Supreme Court of the Twelve Colonies==== | ||
+ | Die richterliche Gewalt der Zwölf Kolonien liegt bei einem Obersten Gericht – dem Supreme Court of the Twelve Colonies – und bei solchen unteren Gerichten, deren Errichtung das Parlament von Fall zu Fall anordnen wird. Die Richter sowohl des Obersten Gerichts als auch der unteren Gerichte sollen im Amte bleiben, solange ihre Amtsführung einwandfrei ist, und zu bestimmten Zeiten für ihre Dienste eine Vergütung erhalten, die während ihrer Amtsdauer nicht herabgesetzt werden darf. | ||
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+ | ====Artikel 16 – Die Judikative==== | ||
+ | Die richterliche Gewalt erstreckt sich auf alle Fälle nach dem Gesetzes- und dem Billigkeitsrecht, | ||
+ | In allen Fällen, die Botschafter, | ||
+ | Alle Strafverfahren mit Ausnahme von Fällen der Amtsanklage sind von einem Geschworenengericht durchzuführen, | ||
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+ | ====Artikel 17 – Verrat gegen die Zwölf Kolonien==== | ||
+ | Als Verrat gegen die Zwölf Kolonien gilt nur die Kriegführung gegen sie oder die Unterstützung ihrer Feinde durch Hilfeleistung und Begünstigung. Niemand darf des Verrates schuldig befunden werden, es sei denn auf Grund der Aussage zweier Zeugen über dieselbe offenkundige Handlung oder auf Grund eines Geständnisses in öffentlicher Gerichtssitzung. Das Parlament hat das Recht, die Strafe für Verrat festzusetzen. Die Rechtsfolgen des Verrats sollen jedoch nicht über die Lebenszeit des Verurteilten hinaus Ehrverlust oder Vermögensverfall bewirken. | ||
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+ | ====Artikel 18 – Gegenseitige Anerkenntnisgarantie der Kolonien==== | ||
+ | Gesetze, Urkunden und richterliche Entscheidungen jeder Kolonie genießen in jeder anderen Kolonie volle Würdigung und Anerkennung. Das Parlament kann durch allgemeine Gesetzgebung bestimmen, in welcher Form der Nachweis derartiger Gesetze, Urkunden und richterlicher Entscheidungen zu führen ist und welche Geltung ihnen zukommt. | ||
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+ | ====Artikel 19 – Gemeinsame Bürgerrechte; | ||
+ | Die Bürger einer jeden Kolonie genießen alle Vorrechte und Freiheiten der Bürger anderer Kolonien. | ||
+ | Wer in irgendeiner Kolonie des Verrats oder eines Verbrechens oder Vergehens angeklagt wird, sich der Strafverfolgung durch Flucht entzieht und in einer anderen Kolonie aufgegriffen wird, muss auf Verlangen der Regierung der Kolonie, aus der er entflohen ist, ausgeliefert und in die Kolonie überführt werden, unter deren Gerichtsbarkeit dieses Verbrechen fällt. | ||
+ | Niemand, der in einer Kolonie nach deren Gesetzen zu Dienst oder Arbeit verpflichtet ist und in eine anderen Kolonie entflieht, darf auf Grund dort geltender Gesetze oder Bestimmungen von dieser Dienst- oder Arbeitspflicht befreit werden. Er ist vielmehr auf Verlangen desjenigen, dem er zu Dienst oder Arbeit verpflichtet ist, auszuliefern. | ||
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+ | ====Artikel 20 – Territorialitätsklausel; | ||
+ | Es dürfen keine neuen Kolonien innerhalb des Hoheitsbereichs einer anderen Kolonie gebildet oder errichtet werden. Auch darf keine neue Kolonie durch die Vereinbarung von zwei oder mehr Kolonien oder Teilen von Kolonien ohne die Zustimmung sowohl der gesetzgebenden Körperschaften der betreffenden Kolonien als auch des Parlaments gebildet werden. | ||
+ | Das Parlament hat das Recht, über die Ländereien und sonstiges Eigentum der Zwölf Kolonien zu verfügen und alle erforderlichen Anordnungen und Vorschriften hierüber zu erlassen; und keine Bestimmung dieser Verfassung soll so ausgelegt werden, dass durch sie Ansprüche der Zwölf Kolonien oder irgendeiner Kolonie präjudiziert würden. | ||
+ | Die Zwölf Kolonien gewährleisten jeder Kolonie innerhalb dieses Zusammenschlusses eine eigene Regierungsform; | ||
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+ | ====Artikel 21 – Recht auf ein Geschworenengericht==== | ||
+ | In allen Strafverfahren hat der Angeklagte Anspruch auf einen unverzüglichen und öffentlichen Prozess vor einem unparteiischen Geschworenengericht derjenigen Kolonie, in welcher die Straftat begangen wurde, wobei der zuständige Gerichtsbezirk vorher auf gesetzlichem Wege zu ermitteln ist. Er hat weiterhin Anspruch darauf, über die Art und Gründe der Anklage unterrichtet und den Belastungszeugen gegenübergestellt zu werden, sowie auf Zwangsvorladung von Entlastungszeugen und einen Rechtsbeistand zu seiner Verteidigung. | ||
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+ | ====Artikel 22 – Verfassungsänderungen==== | ||
+ | Das Parlament schlägt, wenn beide Häuser es mit Zweidrittelmehrheit für notwendig halten, Verfassungsänderungen vor oder beruft auf Ansuchen der gesetzgebenden Körperschaften von zwei Dritteln der Kolonien einen Konvent zur Ausarbeitung von Abänderungsvorschlägen ein, die in beiden Fällen nach Sinn und Absicht als Teile dieser Verfassung Rechtskraft erlangen, wenn sie in drei Vierteln der Kolonien von den gesetzgebenden Körperschaften oder den Konventen ratifiziert werden, je nachdem, welche Form der Ratifikation vom Parlament vorgeschlagen wird. | ||
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+ | ====Artikel 23 – Justizgrundrechte ==== | ||
+ | Niemand darf wegen eines Kapitalverbrechens oder eines sonstigen schimpflichen Verbrechens zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn auf Grund eines Antrages oder einer Anklage durch ein Großes Geschworenengericht. Hiervon ausgenommen sind Fälle, die sich bei den Land- oder Weltraumstreitkräfte ereignen, wenn diese in Kriegszeit oder bei öffentlichem Notstand im aktiven Dienst stehen. Niemand darf wegen derselben Straftat zweimal durch ein Verfahren in Gefahr des Leibes und des Lebens gebracht werden. Niemand darf in einem Strafverfahren zur Aussage gegen sich selbst gezwungen noch des Lebens, der Freiheit oder des Eigentums ohne vorheriges ordentliches Gerichtsverfahren nach Recht und Gesetz beraubt werden. Privateigentum darf nicht ohne angemessene Entschädigung für öffentliche Zwecke eingezogen werden. | ||
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+ | ====Artikel 24 – Abschlussklausel ==== | ||
+ | Alle vor Annahme dieser Verfassung aufgelaufenen Schulden und eingegangenen Verpflichtungen sind für die Zwölf Kolonien unter dieser Verfassung ebenso rechtsverbindlich wie vor der Annahme dieser Verfassung. | ||
+ | Diese Verfassung, die in ihrem Verfolg zu erlassenden Gesetze der Zwölf Kolonien sowie alle im Namen der Zwölf Kolonien abgeschlossenen oder künftig abzuschließenden Verträge sind das oberste Gesetz des Landes; und die Richter in jeder Kolonie sind ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen in der Verfassung oder den Gesetzen einer Kolonie daran gebunden. | ||
+ | Die vorerwähnten Quorumsmitglieder und Abgeordneten, | ||
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+ | =====Die Zusatzartikel der Verfassung===== | ||
+ | ====Zusatzartikel I – Staatliche Neutralität==== | ||
+ | Das Parlament darf kein Gesetz erlassen, das die Einführung einer Staatsreligion zum Gegenstand hat, die freie Religionsausübung verbietet, die Rede- oder Pressefreiheit oder das Recht des Volkes einschränkt, | ||
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+ | ====Zusatzartikel II – Das Recht zum Waffenbesitz==== | ||
+ | Da eine gut ausgebildete Miliz für die Sicherheit einer freien Kolonie erforderlich ist, darf das Recht des Volkes, Waffen zu besitzen und zu tragen, nicht beeinträchtigt werden. | ||
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+ | ====Zusatzartikel III – Soldatenquartiere ==== | ||
+ | Kein Soldat darf in Friedenszeiten ohne Zustimmung des Eigentümers in einem Haus einquartiert werden und in Kriegszeiten nur in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise. | ||
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+ | ====Zusatzartikel IV – Das Recht des Volkes auf Sicherheit der Person, der Wohnung, der Urkunden und des Eigentums==== | ||
+ | Das Recht des Volkes auf Sicherheit der Person und der Wohnung, der Urkunden und des Eigentums, vor willkürlicher Durchsuchung, | ||
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+ | ====Zusatzartikel V – Zivilprozessgarantien ==== | ||
+ | In Zivilprozessen, | ||
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+ | ====Zusatzartikel VI – Übermaßverbot==== | ||
+ | Übermäßige Bürgschaften dürfen nicht gefordert, übermäßige Geldstrafen nicht auferlegt und grausame oder ungewöhnliche Strafen nicht verhängt werden. | ||
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+ | ====Zusatzartikel VII – Reichweite der Verfassung==== | ||
+ | Die Aufzählung bestimmter Rechte in der Verfassung darf nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass durch sie andere dem Volke vorbehaltene Rechte versagt oder eingeschränkt werden. | ||
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+ | ====Zusatzartikel VIII – Machtbefugnisse der Kolonien==== | ||
+ | Die Machtbefugnisse, | ||
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+ | ====Zusatzartikel IX – Einheitliche Regelung des Wahlrechts==== | ||
+ | Das Wahlrecht dürfen alle Bürger der Zwölf Kolonien ausüben, die 21 Jahre oder älter sind. | ||
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+ | ====Zusatzartikel X – Verbot von Sklaverei und Zwangsdienstbarkeit==== | ||
+ | Weder Sklaverei noch Zwangsdienstbarkeit darf, außer als Strafe für ein Verbrechen, dessen die betreffende Person in einem ordentlichen Verfahren für schuldig befunden worden ist, in den Zwölf Kolonien oder in irgendeinem Gebiet unter ihrer Gesetzeshoheit bestehen. | ||
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+ | ====Zusatzartikel XI – Freiheits- und Bürgerrechte==== | ||
+ | Alle Personen, die in den Zwölf Kolonien geboren sind und ihrer Gesetzeshoheit unterstehen, | ||
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+ | ====Zusatzartikel XII – Verteilung der Abgeordnetenmandate==== | ||
+ | Die Abgeordnetenmandate werden auf die einzelnen Kolonien im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl verteilt, wobei in jeder Kolonie die Gesamtzahl aller Personen zugrunde gelegt wird. Wenn aber das Wahlrecht bei irgendeiner Wahl der Abgeordneten im Parlament, der Verwaltungs- und Justizbeamten einer Kolonie oder der Mitglieder seiner gesetzgebenden Körperschaft irgendwelchen Einwohnern dieser Kolonie, die über einundzwanzig Jahre alt sind, abgesprochen oder irgendwie beschränkt wird, außer wenn dies wegen Teilnahme an einem Aufstand oder wegen eines sonstigen Verbrechens geschieht, so ist die Grundzahl für die Vertretung im selben Verhältnis zu vermindern, in dem die Zahl solcher Bürger zur Gesamtzahl der Bürger über einundzwanzig Jahre in dieser Kolonie steht. | ||
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+ | ====Zusatzartikel XIII – Exklusivitätsklausel==== | ||
+ | Niemand darf Quorumsmitglied oder Abgeordneter im People’s Council sein, irgendein ziviles oder militärisches Amt im Dienste der Zwölf Kolonien oder einer Kolonie bekleiden, der, nachdem er als Mitglied des Parlaments oder als Beamter der Zwölf Kolonien oder als Mitglied der gesetzgebenden Körperschaft einer der Kolonien oder als Verwaltungs- oder Justizbeamter in einer der Kolonien auf die Einhaltung der Verfassung der Zwölf Kolonien vereidigt worden ist, an einem Aufstand oder Aufruhr gegen sie teilgenommen oder ihre Feinde unterstützt oder begünstigt hat. Doch kann das Parlament mit Zweidrittelmehrheit in jedem der beiden Häuser diese Amtsunfähigkeit aufheben. | ||
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+ | ====Zusatzartikel XIV – Staatsschulden==== | ||
+ | Die Rechtsgültigkeit der gesetzlich genehmigten Staatsschulden der Zwölf Kolonien mit Einschluss der Verpflichtungen, | ||
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+ | ====Zusatzartikel XV – Erweiterte Steuererhebung ==== | ||
+ | Das Parlament hat das Recht, Steuern auf Einkommen beliebiger Herkunft zu legen und einzuziehen, | ||
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+ | ====Zusatzartikel XVI – Zusammensetzung des Quorum of Twelve==== | ||
+ | Das Quorum besteht aus jeweils einem Quorumsmitglied jeder Kolonie, die von deren Bevölkerung auf sechs Jahre gewählt werden. Jedem Quorumsmitglied steht eine Stimme zu. Die Wähler in jeder Kolonie müssen den gleichen Bedingungen genügen, die für die Wähler der gesetzgebenden Körperschaften der Kolonie vorgeschrieben sind. | ||
+ | Wenn in der Vertretung einer Kolonie der Quorumssitz frei wird, dann schreibt deren Regierung Ersatzwahlen aus, um das erledigte Mandat neu zu besetzen. Doch kann die gesetzgebende Körperschaft jeder Kolonie deren Regierung ermächtigen, | ||
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+ | ====Zusatzartikel XVII – Ende der Amtsperioden==== | ||
+ | Die Amtsperioden des Präsidenten und Vizepräsidenten enden am Mittag des 20. Tages und die Amtsperioden der Quorumsmitglieder und Abgeordneten am Mittag des 3. Tages des jeweiligen Jahres, in dem diese Amtsperioden enden; sodann beginnt die Amtsperiode ihrer Nachfolger. | ||
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+ | ====Zusatzartikel XVIII – Versammlungspflicht des Parlaments==== | ||
+ | Das Parlament tritt wenigstens einmal in jedem Jahr zusammen, und zwar beginnt diese Sitzung am Mittag des 3. Tages des Jahres, falls es nicht durch Gesetz einen anderen Tag bestimmt. | ||
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+ | ====Zusatzartikel XIX – Vertretungsregel des gewählten Präsidenten ==== | ||
+ | Wenn zu der für den Beginn der Amtsperiode des Präsidenten festgesetzten Zeit der gewählte Präsident verstorben sein sollte, dann wird der gewählte Vizepräsident Präsident. Wenn vor dem für den Beginn der Amtsperiode festgesetzten Zeitpunkt kein Präsident gewählt worden sein sollte oder wenn der gewählte Präsident die Voraussetzungen der Amtsfähigkeit nicht erfüllt, dann nimmt der gewählte Vizepräsident die Geschäfte des Präsidenten wahr, bis ein amtsfähiger Präsident ermittelt ist. Dieser übt daraufhin die Geschäfte aus, bis ein amtsfähiger Präsident oder Vizepräsident ermittelt ist. | ||
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+ | ====Zusatzartikel XX – Nachfolgeregel der Parlamentsmitglieder==== | ||
+ | Das Parlament kann durch Gesetz Bestimmungen erlassen für den Fall des Ablebens oder der sonstigen dauerhaften Verhinderung eines Abgeordneten des People’s Council. | ||
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+ | ====Zusatzartikel XXI – Begrenzung der Präsidentenwiederwahl==== | ||
+ | Niemand darf mehr als zweimal in das Amt des Präsidenten gewählt werden; und niemand, der länger als zwei Jahre der Amtszeit, für die ein anderer zum Präsidenten gewählt worden war, das Amt des Präsidenten innehatte oder dessen Geschäfte wahrnahm, darf mehr als einmal in das Amt des Präsidenten gewählt werden. | ||
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+ | ====Zusatzartikel XXII – Verbot von Wahlrechtsbeschränkungen==== | ||
+ | Das Recht der Bürger der Zwölf Kolonien, in Wahlen ihre Stimme für den Präsidenten oder für Quorumsmitglieder oder Abgeordnete des People’s Council abzugeben, darf von den Zwölf Kolonien oder einer einzelnen Kolonie nicht auf Grund eines Wahl- oder anderen Steuersäumnisses versagt oder beschränkt werden. | ||
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+ | ====Zusatzartikel XXIII – Nachfolgeregel des Präsidenten „Case Orange“==== | ||
+ | Im Falle der Amtsenthebung, | ||
+ | 02. Speaker of the People‘s Council | ||
+ | 03.-14. Members of the Quorum of Twelve | ||
+ | 15.-38. People‘s Board of Presidential Succession | ||
+ | 39.-50. Secretaries of the Cabinet | ||
+ | Die Reihenfolge innerhalb der genannten Ämter wird vom Präsidenten bestimmt. Eine Reihenfolge nach Position 50 kann durch das People’s Council festgelegt werden. | ||
+ | Der solcherart bestimmte Nachfolger nimmt das Amt des Präsidenten für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgängers wahr. | ||
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+ | ====Zusatzartikel XXIV – Nachfolgeregel des Vizepräsidenten==== | ||
+ | Sofern das Amt des Vizepräsidenten frei wird, benennt der Präsident einen neuen Vizepräsidenten. | ||
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+ | ====Zusatzartikel XXV – Rücktrittsregel des Präsidenten==== | ||
+ | Sofern der Präsident dem Vorsitzenden des Quorums und dem Sprecher des People’s Council eine schriftliche Erklärung des Inhalts übermittelt, | ||
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+ | ====Zusatzartikel XXVI – Entlassungsverfahren des Präsidenten==== | ||
+ | Sofern der Vizepräsident und eine Mehrheit entweder der Leiter der Ministerien der Administration oder einer anderen vom Parlament durch Gesetz zu benennenden Körperschaft dem Vorsitzenden des Quorums und dem Sprecher des People’s Council eine schriftliche Erklärung des Inhalts übermitteln, | ||
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+ | ====Zusatzartikel XXVII – Herabsenken des Wahlalters auf 18 Jahre==== | ||
+ | Das Wahlrecht der Bürger der Zwölf Kolonien, die 18 Jahre oder darüber sind, darf von den Zwölf Kolonien oder einer Kolonie nicht auf Grund des Alters versagt oder beschränkt werden. | ||
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